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I. Alternative Absicherung bei Versetzung ins Ausland

Alternative (Substitutive) Sozialversicherung

Diese Lösung betrifft eine im Voraus befristete Versetzung zu einer im Ausland befindlichen Partnerorganisation oder einen ebenfalls im Voraus befristeten Dienstvertrag für einen Auslandseinsatz als Selbstständiger. Dabei bleibt  ein Rumpfarbeitsverhältnis in Deutschland bestehen. Durch diese arbeitsrechtliche Gestaltung entfällt die Sozialversicherungspflicht in Deutschland. Die substitutive Sozialversicherungslösung beinhaltet einige privatwirtschaftliche Versicherungselemente als Ersatz für staatliche Einrichtungen der Sozialversicherung in Deutschland.

Rentenversicherung

Kernelement ist die private Alters- und Hinterbliebenenversorgung, die durch eine Direktversicherung (Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung) gewährleistet wird. Diese bietet (in der Regel) eine höhere Rentabilität als die gesetzliche Rentenversicherung.

Arbeitslosenversicherung

Zur Absicherung im Fall der Arbeitslosigkeit wurde ein Arbeitslosenfonds eingerichtet. Die finanziellen Leistungen erfolgen analog zur  gesetzlichen Regelung. Zu Gunsten des Versicherten entfällt (bis auf wenige Ausnahmen) die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe. Auch bemessen sich die Leistungen nicht nach dem tatsächlichen Bruttogehalt, sondern nach dem (in der Regel höheren) fiktiven Mindesteinkommen eines Entwicklungshelfers.

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Invaliditätsversicherung

Im Fall der Berufsunfähigkeit erhält der Mitarbeiter aus dem Invaliditätsfonds eine Rente bis zur Vollendung des 65., 66. oder 67. Lebensjahres (Staffelung in Anlehnung an die Rentenversicherung). Zusätzlich werden die Altersrentenansprüche des Mitarbeiters weiter aufgebaut. Über den Reha-Fonds werden Rehabilitationsleistungen gewährleistet.

Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung

Bei einer Versetzung ins Ausland ist die Kranken- und Pflegeversicherung weiterhin über die gesetzlichen Träger in Form einer freiwilligen Versicherung gewährleistet. Eine Erstattung von im Ausland entstandenen Kosten erfolgt durch den zunächst in Vorlage tretenden Arbeitgeber. Dieser erhält die erstattungsfähigen Kosten von der Krankenkasse zurück erstattet. Alternativ kann der Arbeitgeber seine Mitarbeiter auch über eine private Auslandskrankenversicherung absichern. Bei einem Dienstvertrag als Selbständiger im Ausland ist eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich. In diesem Fall muss für die Zeit im Ausland eine private Auslandskrankenversicherung abgeschlossen werden. In der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt der Mitarbeiter nach Anmeldung durch den Arbeitgeber über die Verwaltungsberufsgenossenschaft ebenfalls weiter versichert (sogenannte freiwillige Auslands-Unfallversicherung)

II. Zusätzliche Absicherung bei Entsendung ins Ausland

Zusätzliche (Komplementäre) Sozialversicherung

Die zusätzliche Sozialversicherungslösung ist nicht so radikal wie die alternative Lösung, da die Entsendung (Ausstrahlung nach § 4 SGB IV) beibehalten wird. Erhält ein Mitarbeiter in einem Entwicklungsland jedoch einen der Kaufkraft des Euro entsprechend niedrigen Vor-Ort-Unterhalt, dann kann das Bruttogehalt in Deutschland auch relativ niedrig angesetzt werden. Um dennoch eine ausreichende Versorgung im Falle des Alters, des Todes, der Invalidität oder der Arbeitslosigkeit zu gewährleisten, wird die Anwartschaft für alle diese Fälle durch privatwirtschaftliche Versicherungskomponenten aufgebessert. Diese Lösung ist vor allem bei Niedriglohnländern von Bedeutung, wenn ein angepasstes Vor-Ort-Gehalt ausgezahlt wird.

Rentenversicherung

Der Mitarbeiter kann in einer privaten Rentenversicherung Ansprüche auf Leistungen in Form einer Direktversicherung (Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung) erwerben. Diese Versicherung wird zusätzlich zur bereits bestehenden Pflichtversicherung abgeschlossen. Damit kann eine niedrige staatliche Rente aufgebessert werden.

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Arbeitslosenversicherung

Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung kann für den Fall der Arbeitslosigkeit durch eine zusätzliche Absicherung im Arbeitslosenfonds ergänzt werden. Die finanziellen Leistungen erfolgen analog zu der gesetzlichen Regelung. Zu Gunsten des Versicherten entfällt (bis auf wenige Ausnahmen) die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe.

Invaliditätsversicherung

Die gesetzlichen Leistungen bei Invalidität werden zunehmend gesenkt. Durch eine zusätzliche Absicherung im Invaliditätsfonds kann eine bessere Versorgung im Fall der Berufsunfähigkeit gewährleistet werden. Bei Eintritt von Berufsunfähigkeit erhält der Mitarbeiter aus dem Invaliditätsfonds eine Rente bis zur Vollendung des 65., 66. oder 67. Lebensjahres (Staffelung in Anlehnung an die Rentenversicherung). Zusätzlich werden die Altersrentenansprüche des Mitarbeiters weiter aufgebaut.

Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung

Die Kranken- und Pflegeversicherung ist weiterhin über den gesetzlichen Träger gewährleistet. Eine Erstattung von im Ausland entstandenen Kosten erfolgt durch den zunächst in Vorlage tretenden Arbeitgeber. Dieser erhält die erstattungsfähigen Kosten von der Krankenkasse zurück erstattet. Für die gesetzliche Unfallversicherung gelten keine Besonderheiten. Es bleibt beim üblichen Versicherungsstatus

Kurzzeitmitarbeiter

cIn allen Versicherungszweigen des AEM-Versorgungswerkes können auch Mitarbeiter auf Kurzzeiteinsätzen abgesichert werden. Für die Absicherung im Invaliditätsfonds gibt es einen speziellen Tarif für Kurzzeiteinsätze von bis zu 2 Jahren. Die Prämien sind in der Regel günstiger als bei Langzeitmitarbeitern. Voraussetzung dafür ist eine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG.

Die Absicherung in den anderen Versicherungssparten des Versorgungswerkes (Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Arbeitslosenabsicherung und Rehabilitationsabsicherung) erfolgt analog zu Langzeitmitarbeitern (siehe alternative Absicherung und ergänzende Absicherung) Auf unseren Einführungsseminaren behandeln wir dieses Thema ausführlicher.

Absicherung Haken

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